Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 20 Fehlerberichtigung
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/20#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/20#abs-2 (2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.