Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 20 Fehlerberichtigung

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/20#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/20#abs-2 (2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.

§ 19 § 21